Neue Leitlinien: Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
Wie eindeutig ist die Einschätzung „medizinisch notwendig“ bei ästhetischen Eingriffen wirklich? Mit Schreiben vom 21.05.2026 hat das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Operationen und Behandlungen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz konkretisiert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Damit wird die Abgrenzung zwischen medizinisch indizierten Heilbehandlungen und rein kosmetischen Eingriffen deutlich geschärft.
Nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung sind ästhetische Eingriffe nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie medizinisch erforderlich sind, also der Behandlung oder Heilung einer Krankheit – einschließlich psychischer Erkrankungen -, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels dienen. Rein kosmetische Behandlungen ohne therapeutischen Zweck sind grundsätzlich steuerpflichtig. Als Indiz gegen eine medizinische Indikation kann insbesondere gelten, dass die Kosten typischerweise nicht von Krankenkassen übernommen werden.
Hinweis: Ästhetische Eingriffe, die dazu dienen, negative Folgen vorheriger medizinisch notwendiger Behandlungen zu beseitigen, können weiterhin steuerfrei sein.
Deutlich verschärft wurden die Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Indikation. Der (ärztliche bzw. klinische) Unternehmer trägt die Feststellungslast und muss für jeden Einzelfall durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegen, dass eine Heilbehandlung vorliegt. Diese muss insbesondere die Diagnose, den Schweregrad der Erkrankung sowie sich aus ihr ergebende (entstellende oder psychische) Folgen enthalten und in der Regel durch einen Facharzt erstellt werden. Die Dokumentation muss prüfungssicher und im Zweifel in anonymisierter Form erfolgen.