Erben kann Erbschaftsteuer erlassen werden

Ein jahrelanger Erbstreit in der Familie ist wohl der Albtraum eines jeden Erben. Getoppt werden kann dieses Schreckensszenario aber noch, wenn die unberechtigten Erben den Nachlass zwischenzeitlich verleben und dann noch das Finanzamt auf den Plan tritt, um den berechtigten Erben bei der Erbschaftsteuer zur Kasse zu bitten.

In so einer unglücklichen Situation fand sich kürzlich ein Mann wieder, dessen Fall jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Obwohl er in einem handschriftlichen Testament als Erbe bestimmt war, hatten seine Mutter und die Schwester des Erblassers beim Amtsgericht einen Erbschein erwirkt, der sie als gesetzliche Erben auswies. Selbst nachdem das Gericht vom handschriftlichen Testament erfahren hatte, gelang es dem Mann erst acht Jahre später, den Erbschein rechtskräftig wieder einziehen zu lassen. In der Zwischenzeit war der Nachlass von den unberechtigten Erben jedoch vollständig verbraucht worden. Weitere zwei Jahre später setzte das Finanzamt dann eine Erbschaftsteuer von 28.000 € gegen den rechtmäßigen Erben fest, wogegen dieser klagte und hilfsweise beantragte, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen mit 0 € festzusetzen.

Der BFH erklärte, dass eine festgesetzte Erbschaftsteuer unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder mit 0 € festgesetzt werden dürfe, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Dies kann der Fall sein, wenn ein Erbe zwar den Wert des Nachlasses zum Todestag versteuern soll, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist. Hierfür muss der Erbe aber nachweisen, dass

  • er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Nachlass zu sichern, und
  • er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder es wegen der Vermögenslosigkeit der unberechtigten Erben von vornherein aussichtslos war, solche Ansprüche geltend zu machen.

Vorliegend stand zwar fest, dass der Kläger keine Gegenstände aus dem Nachlass erhalten hatte und er nicht bereichert war. Offen war jedoch für den BFH, ob ihm werthaltige Ersatzansprüche zustanden und ihm deren Durchsetzung zumutbar war. Die Bundesrichter verwiesen die Sache daher zurück an das Finanzgericht, das hierzu weitere Feststellungen treffen muss.