Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?

Das Finanzgericht Münster hatte über die steuerliche Einordnung einer Ferienwohnung zu entscheiden, die von einem Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wurde. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob diese Wohnung als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt.

Der Kläger hatte in einer anderen Stadt eine Ferienwohnung angemietet, in der er regelmäßig für seine berufliche Tätigkeit übernachtete. Er machte die Fahrtkosten dorthin in voller Höhe als Reisekosten geltend. Das Finanzamt hingegen erkannte nur die Entfernungspauschale an und wertete die Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Wird eine Wohnung dauerhaft für berufliche Zweckegenutzt, kann sie als erste Tätigkeitsstätte gelten – selbst wenn sie den Charakter einer Ferienwohnung hat. Entscheidend sei die regelmäßige Nutzung und die dauerhafte Zuordnung durch den Arbeitgeber.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies:

  • Fahrten zwischen Hauptwohnung und Ferienwohnung sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.

  • Ein voller Reisekostenabzug kommt nur bei einer tatsächlich wechselnden Einsatzstelle in Betracht.

 

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Zweit- und Ferienwohnungen immer von den konkreten Umständen abhängt. Betroffene sollten ihre vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Nutzung genau prüfen.