Anlagegold: Gewichtskriterium und Wertorientierung präzisiert
Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat neue Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Anlagegold veröffentlicht. Damit werden bestehende Vorgaben der EU-Richtlinie sowie des Umsatzsteuergesetzes konkretisiert.
Für die Steuerbefreiung von Anlagegold gelten folgende Kriterien:
Feingehalt: Goldbarren müssen mindestens einen Feingehalt von 995/1000 haben.
Gewicht: Die Stückelungen müssen international anerkannt sein, typischerweise 1 g, 5 g, 10 g, 20 g, 1 oz, 100 g oder 1 kg.
Orientierung am Marktwert: Entscheidend ist, dass der Verkaufspreis nicht wesentlich über dem aktuellen Goldmarktpreis liegt.
Die OFD weist darauf hin, dass sich die Steuerbefreiung nicht nur auf die physischen Eigenschaften, sondern auch auf die Wertorientierung am Markt bezieht. Wird der Preis zu hoch angesetzt, kann die Steuerbefreiung entfallen.
Hinweis für Anleger: Beim Kauf von Anlagegold sollten immer seriöse Händler gewählt und die Preise mit aktuellen Goldnotierungen verglichen werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Steuerbefreiung tatsächlich greift und keine unerwartete Umsatzsteuer anfällt.