Urlaubszeit: Tierbetreuungskosten lassen sich steuerlich absetzen
Wer Hund oder Katze während des Urlaubs im eigenen Haushalt betreuen lässt, kann die Kosten steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Voraussetzung: Die Betreuung erfolgt im Haushalt des Steuerpflichtigen, etwa durch eine Tierbetreuungskraft oder einen Tiersitter. Dann können 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden.
Nicht begünstigt sind dagegen Ausgaben für die Unterbringung in einer Tierpension, da die Leistung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Hinweis: Rechnungen und unbare Zahlungen sind Pflicht – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.