Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vorsorgezahlungen für die eigene Bestattung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger bereits zu Lebzeiten ein Treuhandkonto eingerichtet, um die späteren Bestattungskosten abzusichern. Diese Zahlungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab – und das Gericht bestätigte die Entscheidung.
Begründung: Nur tatsächlich entstandene Kosten für die Bestattung verstorbener Angehöriger können steuerlich berücksichtigt werden. Vorsorgeaufwendungen für die eigene Beerdigung gehören zur privaten Lebensführung und sind nicht abzugsfähig.