Äußerer Betriebsvergleich: BFH stellt Schätzungsgrundlage in Frage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die bisher weit verbreitete Praxis der Finanzverwaltung infrage gestellt, bei Hinzuschätzungen auf Basis eines äußeren Betriebsvergleichs auf amtliche Richtsätze zurückzugreifen. Im Kern des Urteils steht die Aussage, dass die Finanzbehörden nicht ohne Weiteres auf diese statistischen Durchschnittswerte zurückgreifen dürfen, wenn sie Gewinnzuschätzungen vornehmen.
Im verhandelten Fall führte das Finanzamt eine Hinzuschätzung durch, weil es die Buchführung des Unternehmens für nicht ordnungsgemäß hielt. Grundlage der Schätzung waren Richtsätze und ein äußerer Betriebsvergleich. Der BFH stellte klar, dass Richtsätze nur dann eine geeignete Schätzungsgrundlage sein können, wenn keine besseren, unternehmensbezogenen Daten zur Verfügung stehen.
Insbesondere betont der BFH, dass Vorrang immer der innere Betriebsvergleich hat – also die Analyse der unternehmensindividuellen Werte aus Vorjahren oder anderen Unternehmensbereichen. Erst wenn diese Werte ungeeignet oder nicht vorhanden sind, dürfen Richtsätze als Hilfsgröße herangezogen werden.
Folgen für Unternehmen:
Hinzuschätzungen könnten künftig häufiger erfolgreich angefochten werden.
Unternehmen sollten ihre internen Zahlen gut dokumentieren – diese werden künftig stärker berücksichtigt.
Die Finanzverwaltung muss ihre Prüfungs- und Schätzungspraxis anpassen.
Fazit: Das Urteil stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen und schränkt pauschale Zuschätzungen durch die Finanzverwaltung deutlich ein.