Keine steuerliche Geltendmachung von Vermögensverlust aus Trickbetrug

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Vermögensverluste durch Betrug – etwa durch falsche Gewinnversprechen, Online-Scams oder Notlagen-Täuschungen – keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Begründung:

  • Betrugsschäden zählen zum allgemeinen Lebensrisiko.

  • Eine steuerliche Entlastung würde dieses Risiko unzulässig „vergesellschaften“.

Fazit: Auch bei schweren Betrugsfällen bleibt der finanzielle Schaden steuerlich unberücksichtigt.