Halten von Oldtimern schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob das Halten von Oldtimern durch ein Grundstücksunternehmen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt.
Im entschiedenen Fall vermietete eine GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz und erfüllte damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Zusätzlich hielt sie mehrere Oldtimer, die nicht vermietet wurden und keine laufenden Einnahmen erzielten.
Das Gericht entschied, dass bereits das Halten der Fahrzeuge als Wertanlage eine schädliche Nebentätigkeit darstellt. Entscheidend sei nicht, ob Einnahmen erzielt werden, sondern ob eine Tätigkeit vorliegt, die über die reine Verwaltung eigenen Grundbesitzes hinausgeht.
Das Halten von Oldtimern sei eine eigenständige wirtschaftliche Betätigung und damit nicht unschädlich. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wurde daher vollständig versagt.