Hofbrennerei: Pauschalbesteuerung gilt nicht für Obstler & Co.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass Umsätze aus einer Hofbrennerei nicht der landwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Im Streitfall betrieb ein Landwirt eine Brennerei und stellte dort aus eigenem Obst alkoholische Getränke wie Obstler her. Er wendete hierfür die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG an. Das Finanzamt sah dies anders und setzte Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz fest.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Bei destillierten alkoholischen Erzeugnissen handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern um industriell hergestellte Produkte. Die Weiterverarbeitung durch Destillation gehe über die landwirtschaftliche Urproduktion hinaus.
Die Umsätze unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 %.