Abschlagszahlungen sind ohne Rechnung nicht absetzbar

Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 € pro Jahr an; die maximale Steuerersparnis beträgt somit 1.200 € jährlich. Werden größere Baumaßnahmen über den Jahreswechsel hinweg durchgeführt, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, noch im alten Jahr eine Abschlagsrechnung zu begleichen, um den damaligen Freibetrag voll auszuschöpfen.

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) zeigt jedoch, dass für den Abzug einer Vorauszahlung unbedingt eine Abschlagsrechnung vorliegen muss. Im Streitfall überwies ein Ehepaar noch vor Jahresende einen größeren Teil der Handwerkerkosten für den Austausch seiner Heizanlage – allerdings ohne eine Rechnung dafür zu haben. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Anerkennung. Das FG bestätigte diese Haltung: Eine Vorauszahlung ohne ordentliche (Abschlags-)Rechnung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine E-Mail des Auftraggebers ersetze keine Rechnung.

Hinweis: Wer eine Abschlagszahlung steuerlich absetzen möchte, sollte sich zuvor eine Abschlagsrechnung ausstellen lassen. Ohne Rechnung lässt sich das Finanzamt nicht auf den Abzug ein.