Kann man seine Steuerakten «einfach mal so« einsehen?
So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung – etwa Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz – aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt (FA) eine persönliche Steuerakte.
Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim FA nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so den Rest der Aufzeichnungen des FA einsehen? Muss das FA Ihnen diese Unterlagen herausgeben? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden.
Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Dieser verstarb im Jahr 2015. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Akteneinsicht in die Steuerbescheide, Einsprüche und Korrespondenz der Jahre 2014 bis 2017. Das FA sandte zwar die Steuerbescheide, lehnte jedoch eine weitergehende Akteneinsicht ab. Begründung: Ein berechtigtes Interesse sei nicht hinreichend vorgetragen worden.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das FA hat nach Ansicht des Gerichts die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und eingehalten. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergibt sich nach Auffassung des FG kein Recht auf Akteneinsicht. Es besteht zwar ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung, allerdings muss der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweisen. Da die Klägerin kein solches Interesse vorbringen konnte, wurde die weitergehende Akteneinsicht zu Recht abgelehnt.