Keine steuerliche Geltendmachung von Vermögensverlust aus Trickbetrug
Das Finanzgericht Münster entschied, dass Vermögensverluste durch Betrug – etwa durch falsche Gewinnversprechen, Online-Scams oder Notlagen-Täuschungen – keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
Begründung:
Betrugsschäden zählen zum allgemeinen Lebensrisiko.
Eine steuerliche Entlastung würde dieses Risiko unzulässig „vergesellschaften“.
Fazit: Auch bei schweren Betrugsfällen bleibt der finanzielle Schaden steuerlich unberücksichtigt.