Unterhaltszahlungen: Bei Barzahlung geht die Absetzbarkeit verloren
Zahlungen von Unterhalt an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden.
Sie können den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen oder im Falle von Ehegatten den sogenannten Sonderausgabenabzug (Realsplitting) nutzen.
Um Missbrauchsmöglichkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Personen grundsätzlich unbar erfolgen müssen, also per Überweisung auf ein Bankkonto des Empfängers.
Barzahlungen sind bei Unterhalt an Personen im Ausland nur in Ausnahmefällen (z.B. Zahlung von Naturalunterhalt wie mietfreies Wohnen oder Verpflegung) möglich.
Diese Regelung wurde nun durch das Jahressteuergesetz 2024 ausgeweitet:
Seit dem 01.01.2025 gelten die Anforderungen an die unbare Zahlung auch für Unterhaltszahlungen an im Inland lebende Personen.
Das bedeutet:
Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen in Deutschland müssen ab 2025 per Überweisung oder auf andere nachvollziehbare Weise unbar erfolgen, damit sie steuerlich anerkannt werden.
Barzahlungen sind grundsätzlich nicht mehr begünstigt und führen zum Verlust der steuerlichen Absetzbarkeit.
Hinweis:
Beim Sonderausgabenabzug im Rahmen des Realsplittings (z.B. bei geschiedenen Ehegatten) bleibt es bei der bisherigen Nachweispflicht:
Hier müssen die tatsächlichen Zahlungen ohnehin durch Belege oder Kontoauszüge nachgewiesen werden.