Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil „zündet“ nicht als Steuersparmodell

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies steuerlich günstig gestalten. Wie hoch die Steuer ausfällt, bestimmt sich maßgeblich nach den Freibeträgen für Erbschaften und Schenkungen. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 €, Enkelkinder hingegen einen Freibetrag von 200.000 €, der nur dann auf 400.000 € ansteigt, wenn ihr Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass sich der höhere Freibetrag von 400.000 € nicht dadurch auf Enkel übertragen lässt, dass die Elterngeneration aktiv auf den eigenen gesetzlichen Erbteil verzichtet. Zivilrechtlich mag ein solcher Verzicht dazu führen, dass der Verzichtende so behandelt wird, als wäre er bereits verstorben. Steuerlich gilt dies aber nicht. Lebt das Kind des Erblassers noch, bleibt es bei den geringeren Freibeträgen für den Enkel. Eine Ausweitung der Freibeträge wollte der Gesetzgeber gerade nicht zulassen.