Wann Beiträge zum Fitnessstudio von der Steuer abgesetzt werden können

Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio dient für viele der Gesunderhaltung – doch steuerlich anerkannt sind solche Kosten nur in Ausnahmefällen.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschied, dass Beiträge zum Fitnessstudio nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Im zugrunde liegenden Fall machte ein Steuerpflichtiger die Kosten für sein Studio-Abo geltend und verwies auf Rückenbeschwerden, die er mit gezieltem Training lindern wolle.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.
Das FG bestätigte die Entscheidung:
Nur bei medizinischer Notwendigkeit und einem amtsärztlichen Gutachten oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, das vor Beginn der Maßnahme vorliegt, können solche Ausgaben berücksichtigt werden.
Ein einfaches Attest des Hausarztes reiche nicht aus, ebenso wenig ein ärztlicher Hinweis auf Bewegung.

Hinweis:
Wer gesundheitsbedingte Maßnahmen steuerlich geltend machen möchte, sollte sich vorab ein offizielles Gutachten einholen.
Ohne diese Voraussetzung bleibt die Studio-Mitgliedschaft eine private Ausgabe – und steuerlich irrelevant.