Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei

Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitnehmer die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge auch beanspruchen, wenn deren Auszahlung erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgt. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt hatte und der Aufstockungsbetrag für eine Altersteilzeitarbeit gezahlt wurde. Dass er sich im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befand, sondern bereits Renten- oder Versorgungsbezüge bezog, spielt dabei keine Rolle.

Hinweis: Aufstockungsbeträge, die einem Arbeitnehmer für seine Altersteilzeit zustehen, bleiben also auch dann steuerfrei, wenn sie nachträglich – etwa aufgrund späterer Berechnungen – zufließen.