Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten die Freigrenze überschreiten
Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt (110 € pro Person). Doch was passiert, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird?
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste hierüber entscheiden. Im Streitfall richtete eine Bank für ihren scheidenden Vorstandsvorsitzenden eine Verabschiedungsfeier mit rund 300 Gästen aus, unter denen sich auch private Gäste des Vorstands befanden. Das Finanzamt sah darin eine dem Vorstandsmitglied zurechenbare Zuwendung und wollte den gesamten Betrag als Arbeitslohn versteuern, da die Freigrenze überschritten war. Das FG entschied jedoch zugunsten des Unternehmens: Nur die Aufwendungen für den ausscheidenden Mitarbeiter und seine privaten Gäste waren als Arbeitslohn zu behandeln. Die restlichen Kosten konnten als Betriebsausgabe ohne Lohnsteuerfolge verbucht werden.
Hinweis: Die Freigrenze von 110 € je Teilnehmer ist streng zu beachten. Wird sie auch nur geringfügig überschritten, fällt Lohnsteuer auf den gesamten Betrag an. Allerdings ergeben sich bei sogenannten Mischanlässen (z.B. Verabschiedung und Vorstellung eines neuen Mitarbeiters) Besonderheiten, welche die steuerliche Behandlung beeinflussen können.