Dienstwagen: Private Maut-, Fähr- und Parkkosten mindern den Vorteil nicht
Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen.
Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil nur mindern, wenn diese Aufwendungen Bestandteil des Vorteils und damit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.
Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer seinen 1-%-Vorteil um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie um die AfA eines privat angeschafften Fahrradträgers mindern. Das Finanzamt versagte die Minderung und erhielt Rückendeckung vom BFH.
Die Richter stellten klar, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die ein Arbeitnehmer auf Privatfahrten selbst trägt, bei Übernahme durch den Arbeitgeber als eigener geldwerter Vorteil besteuert worden wären – folglich sind sie nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil abgedeckt. Gleiches gilt für die Abschreibung eines privaten Fahrradträgers.