Erste Tätigkeitsstätte bei mehrjährigen Versetzungen

Ob ein Arbeitsplatz als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt, ist steuerlich von großer Bedeutung: Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale ansetzen. Andernfalls gelten günstigere Reisekostengrundsätze. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden, ob zwei Beamte, die jeweils an eine Ausbildungsstätte versetzt und mehrfach vor Ablauf der zunächst auf vier Jahre befristeten Versetzungszeit verlängert wurden, dort eine erste Tätigkeitsstätte innehatten.

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungsstätte nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Dienstrechtlich war die Versetzung zwar angeordnet worden, jedoch nur „vorübergehend“ für maximal vier Jahre mit der Option auf Verlängerung um jeweils zwei Jahre. Diese wiederholten Verlängerungen führten nicht zu einer dauerhaften Zuordnung über 48 Monate hinaus. Damit stand den Beamten bei ihren Fahrten Reisekostenerstattung bzw. der Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen zu.