Umzug wegen Homeoffice lässt sich nicht als Werbungskosten abziehen

Wer umzieht, um von zu Hause aus besser arbeiten zu können, kann die entstandenen Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen.
Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Im konkreten Fall war ein Angestellter während der Corona-Pandemie dauerhaft ins Homeoffice versetzt worden.
Seine Wohnung war dafür jedoch räumlich ungeeignet.
Daher zog er innerhalb derselben Stadt um, um in der neuen Wohnung ein separates Arbeitszimmer einrichten zu können.
Die Kosten für den Umzug – etwa Maklerprovision, Transport, Renovierung – wollte er als beruflich veranlasste Aufwendungen steuerlich absetzen.
Das Finanzamt lehnte dies ab, und auch das FG wies die Klage zurück:
  • Der Umzug diene nicht der Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle oder der Verkürzung des Arbeitswegs.
  • Vielmehr handele es sich um eine private Entscheidung, um die Wohnverhältnisse an die veränderte Arbeitssituation anzupassen.
Zwar könne ein häusliches Arbeitszimmer bei Vorliegen der Voraussetzungen selbst steuerlich berücksichtigt werden, die Kosten des Umzugs zur Erlangung dieses Zimmers seien jedoch nicht beruflich veranlasst.

Hinweis:
Umzugskosten sind nur dann Werbungskosten, wenn sie z. B. im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel oder einer Versetzung stehen – nicht jedoch bei Optimierung der privaten Wohnsituation fürs Homeoffice.