Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters

Das Finanzgericht Niedersachsen befasste sich mit der Frage, ob ein Hafenarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte hat.

Der Kläger begann und beendete seine Arbeit regelmäßig an derselben betrieblichen Einrichtung des Hafenbetriebs. Er machte Verpflegungspauschalen geltend und argumentierte, er habe keine feste Tätigkeitsstätte.

Das Gericht entschied, dass in diesem Fall sehr wohl eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Entscheidend sei die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung. Dass die eigentliche Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten erfolge, sei unerheblich.

Verpflegungspauschalen seien daher nicht abzugsfähig.