Wie Arbeitnehmer Co-Working-Space absetzen können

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen Co-Working-Spaces, um flexibel arbeiten zu können. Die steuerliche Frage lautet, ob dabei eine „erste Tätigkeitsstätte“ vorliegt oder ob man die Arbeit in einem Co-Working-Space als „Auswärtstätigkeit“ deklarieren kann.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist eine erste Tätigkeitsstätte nur dann gegeben, wenn die Arbeitsstätte ortsfest und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet ist. Mietet ein Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter einen festen Platz im Co-Working-Space an und ordnet ihn ihm für mehr als 48 Monate zu, wird dieser Ort zur ersten Tätigkeitsstätte und Reisekostengrundsätze finden keine Anwendung. In diesem Fall kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Ordnet der Arbeitgeber den Mitarbeiter hingegen nicht fest zu oder nutzt der Arbeitnehmer den Co-Working-Space nur vorübergehend (etwa projektweise für weniger als 48 Monate), liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Fahrtkosten können dann mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer abgerechnet werden, und auch Verpflegungsmehraufwand ist unter Umständen abziehbar bzw. steuerfrei erstattbar.