Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer
Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten nach dem Umsatzsteuergesetz als im Inland ausgeführt, wenn der Leistungsort im Inland liegt.
Eine neue Verfügung der Finanzverwaltung konkretisiert nun die Abgrenzung solcher Leistungen in bestimmten Fällen.
Konkret geht es um Sachverhalte, bei denen ein Unternehmen eine Veranstaltung organisiert, bei der kulturelle oder sportliche Inhalte im Mittelpunkt stehen – beispielsweise Konzerte, Lesungen, Theateraufführungen oder Sportturniere.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass nicht jede Veranstaltung automatisch unter die genannten Kategorien fällt – entscheidend ist der inhaltliche Schwerpunkt der Leistung.
Zudem ist zu prüfen, ob die Leistung gegenüber dem Endverbraucher oder einem Unternehmer erbracht wird.
Denn davon hängt ab, ob der Leistungsort nach dem Veranstaltungsortprinzip oder nach dem Empfängerortprinzip bestimmt wird – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht.
Die neue Verfügung enthält zahlreiche Beispiele, unter anderem zu:
Musikveranstaltungen (DJ-Auftritte, Livekonzerte)
Sportevents mit Teilnahmegebühr
Vorträgen mit künstlerischem Rahmenprogramm
In Zweifelsfällen sei eine Einzelfallprüfung notwendig, so die Finanzverwaltung.
Hinweis:
Für Freiberufler, die kulturelle oder sportliche Events organisieren oder auftreten, ist die neue Verfügung besonders relevant.
Sie sollten ihre Leistungen genau prüfen (lassen), um Umsatzsteuerpflichten im In- und Ausland korrekt zu erfüllen.