Selbständig unterrichtender Lehrer ist nicht von der Gewerbesteuer befreit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob eine GmbH, die Unterrichtsleistungen erbringt, als berufsbildende Einrichtung von der Gewerbesteuer befreit ist. Im Streitfall betrieb eine GmbH eine Bildungseinrichtung und beschäftigte selbständige Lehrkräfte. Sie berief sich auf die Gewerbesteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen.

Der BFH stellte klar, dass die Gewerbesteuerbefreiung nur für Einrichtungen gilt, die selbst Unterricht erteilen oder unmittelbar der Berufsausbildung dienen. Eine Kapitalgesellschaft, die lediglich organisatorische Leistungen erbringt und den Unterricht durch freie Mitarbeiter durchführen lässt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Entscheidend sei, dass die Einrichtung selbst Träger der Unterrichtsleistung sei. Bei einer GmbH, die im Wesentlichen als organisatorische Hülle fungiere und den Unterricht nicht eigenverantwortlich durch eigenes Personal erbringe, liege keine berufsbildende Einrichtung im steuerlichen Sinne vor.

Die Folge ist, dass solche Gesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen. Das Urteil betrifft insbesondere private Bildungsträger, Nachhilfeinstitute und Schulungsanbieter, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert sind.