Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?
Eine Apotheke darf nur betrieben werden, wenn ständig ein Apotheker anwesend ist. Dies gilt auch bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. Im Streitfall hatte ein in Rente gegangener Apotheker solche Vertretungen übernommen und diese Leistungen einer GmbH in Rechnung gestellt. Er sah seine Einkünfte als freiberuflich an, das Finanzamt (FA) meinte jedoch, es handele sich um gewerbliche Einkünfte.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) bestätigte die Auffassung des FA: Zwar war der Apotheker selbständig tätig, doch zählt der Apothekerberuf (anders als etwa der Arztberuf) nicht zu den klassischen freien Berufen oder den dem Arztberuf ähnlichen Heilberufen. Der Betrieb einer Apotheke ist stets Gewerbebetrieb – auch dann, wenn er nur im Wege der Vertretung erfolgt. Dementsprechend handelt es sich gewerberechtlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegen.