Wie die Riesterrente in der Einkommensteuer berücksichtigt wird
Um die Altersvorsorge zu stärken, fördert der Staat Riesterrentenverträge über Zulagen und gegebenenfalls über einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Hierfür muss der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag stellen (sogenannte Günstigerprüfung). Das Wahlrecht, ob man einen Sonderausgabenabzug wünscht oder die Zulage nutzt, muss bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ausgeübt werden.
Im Streitfall war in der elektronischen Übermittlung des Anbieters vermerkt, dass Beiträge zu einem Riestervertrag geleistet wurden, die Steuerpflichtigen hatten aber zunächst in ihrer Erklärung keinen Sonderausgabenabzug beantragt. Das Finanzamt (FA) sah in der Erklärung kein entsprechendes Wahlrecht und erließ einen erklärungsgemäßen Steuerbescheid. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist reichten die Steuerpflichtigen eine berichtigte Erklärung nach, worin sie die Günstigerprüfung für ihre Altersvorsorgebeiträge beantragten. Das Finanzgericht Hessen entschied, dass dies zu spät war. Durch die bloße Datenübermittlung durch den Anbieter sei das Wahlrecht noch nicht ausgeübt. Eine nachträgliche Änderung sei nicht mehr möglich, da die übermittelten Daten kein Fehler waren und somit kein Änderungstatbestand vorliege.