Fristen der Einkommensteuererklärung 2025 für Antrags- und Pflichtveranlager

Wer keinen steuerlichen Berater hat, musste seine Einkommensteuererklärung 2025 bereits bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt (FA) einreichen. Deutlich mehr Zeit haben Sie, wenn Sie uns als ihren steuerlichen Berater beauftragen: Dann endet die Abgabefrist erst am 01.03.2027. Gleichwohl sollten Sie auch dann frühzeitig die Weichen für die Abgabe Ihrer Erklärung stellen, denn die Nachfrage nach Beratungsterminen rund um den Fristablauf ist erfahrungsgemäß hoch.

Eine Verpflichtung besteht unter anderem in diesen Fällen:

  • bei bisher nicht versteuerten Einkünften von über 410 € im Jahr (z.B. aus Vermietung)
  • bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor oder Einzelveranlagung
  • bei eingetragenen Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (z.B. Werbungskosten)
  • bei Bezug von Lohnersatzleistungen von über 410 € im Jahr (z.B. Elterngeld)
  • bei mehreren gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen und Steuerklasse VI
  • bei Rentnern mit Einkünften über dem Grundfreibetrag von 12.096 €
  • wenn das FA Sie explizit dazu auffordert

Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (z.B. ledige Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne Nebeneinkünfte), hat für die Abgabe seiner freiwilligen Steuererklärung insgesamt vier Jahre Zeit.

Die Frist für 2025 endet für diese sogenannten Antragsveranlager erst am 31.12.2029. Oft lohnt sich eine freiwillige Erklärungsabgabe, da aufgrund der Absetzbarkeit diverser Kostenpositionen regelmäßig mehrere Hundert Euro an Steuererstattung herausspringen können.

Ob die großzügige vierjährige Festsetzungsfrist oder die Abgabefristen des 31.07.2026 bzw. 01.03.2027 zu beachten sind, entscheidet sich also danach, ob eine Antrags- oder eine Pflichtveranlagung vorliegt.

Hinweis: Wer sich nicht sicher ist, ob bei ihm eine Antrags- oder eine Pflichtveranlagung zutrifft, kann beim FA nachfragen. Bei einer verpflichtenden Abgabe sollte die jeweils gültige Abgabefrist eingehalten werden, da das FA bei einer Überschreitung des Termins automatisch einen Verspätungszuschlag festsetzt. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat und mindestens 25 € pro Monat. Antragsveranlagern droht bei Fristüberschreitung zwar kein Verspätungszuschlag, bei ihnen wird das FA die Veranlagung aber ablehnen, so dass sie eine etwaige Steuererstattung verschenken.