Abriss und zeitnaher Neubau werden nicht gefördert

Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau auch dann gewährt werden können, wenn zunächst ein Altgebäude abgerissen und anschließend ein Neubau errichtet wird.

Im Streitfall hatte ein Investor ein bestehendes Gebäude abgerissen und auf demselben Grundstück zeitnah ein neues Mietwohngebäude errichtet. Er beantragte die Sonderabschreibung für neuen Mietwohnraum. Das Finanzamt lehnte ab.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Die Sonderabschreibung setze die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum voraus. Wird lediglich vorhandener Wohnraum ersetzt, liege kein begünstigter Neubau vor. Ein Abriss mit anschließendem Neubau auf demselben Grundstück führe regelmäßig nicht zu zusätzlichem Wohnraum im Sinne der Fördervorschrift.