Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen

Ferienimmobilien sind beliebt – nicht nur zur Eigennutzung, sondern auch zur Vermietung.
Häufig entstehen dabei jedoch Verluste, die mit anderen Einkünften verrechnet werden sollen.
Doch das funktioniert steuerlich nur, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt ist und eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger seine Ferienwohnung über Jahre hinweg mit Verlust vermietete.
Das Finanzamt wollte die Verluste nicht anerkennen, weil keine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sei.
Der Steuerpflichtige argumentierte, dass er die Wohnung in einem beliebten Urlaubsgebiet über eine Agentur vermieten ließ, regelmäßig Investitionen tätigte und die Wohnung nicht selbst nutzte.
Das FG folgte jedoch der Einschätzung des Finanzamts.
In den vergangenen Jahren sei kein einziger Gewinn erzielt worden, und auch für die Zukunft sei kein nachhaltiger Überschuss erkennbar.
Die bloße Hoffnung auf spätere Wertsteigerung oder ein gelegentlicher Mieterwechsel genügten nicht.
Maßgeblich sei vielmehr eine Prognoserechnung, aus der sich ein künftiger Totalüberschuss ergibt – also Einnahmen, die über die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer höher sind als die Ausgaben.

Hinweis:
Wer eine Ferienimmobilie vermietet, sollte regelmäßig prüfen, ob langfristig ein Gewinn erzielt werden kann – und dies auch dokumentieren.
Andernfalls droht der Verlust der steuerlichen Anerkennung.