Ist eine vorweggenommene Schenkung ein Veräußerungsgeschäft?
Wer noch zu Lebzeiten Vermögen überträgt („vorweggenommene Erbfolge“), muss natürlich die Erbschaftsteuer beachten. Für den Schenker kann sich jedoch auch die Frage stellen, ob womöglich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob der teilweise entgeltliche Verkauf an eine nahestehende Person im Rahmen einer Schenkung als „privates Veräußerungsgeschäft“ anzusehen ist.
Der Kläger hatte ein Grundstück 2014 für 143.950 € gekauft. Im Jahr 2019 übertrug er dieses im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seine Tochter, wobei sie ein valutierendes Darlehen übernahm (115.000 €). Das Finanzamt ging von einer teilentgeltlichen Übertragung aus und berücksichtigte beim Kläger einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Das FG stellte jedoch klar, dass es sich in einem solchen Fall nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Die Übertragung auf die Tochter sei nicht als „realisiertes Wertsteigerungsgeschäft“ anzusehen, sondern habe vielmehr den Bestand des Vermögens des Schenkers verkleinert, nicht vergrößert. Damit fehle es an einem steuerbaren „Gewinn“ aus der Transaktion.