Photovoltaik: Gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden

Seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und Einbau von privaten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an – es gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Wer sich um den Jahreswechsel 2022/2023 eine Photovoltaikanlage auf seine private Immobilie installieren ließ, sollte ein neues Urteil des Amtsgerichts München (AG) kennen, das in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Installateur und seinem Kunden erging. Der Kunde hatte im Sommer 2022 die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage (einschließlich des Umbaus des Zählerkastens) bestellt und Ende 2022 auch bezahlt; fertiggestellt war die Anlage erst 2023.

Das AG gab dem Kunden Recht und erklärte, dass Planung, Lieferung und Einbau einer Photovoltaikanlage als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen sei, der nicht in Einzelbestandteile aufgesplittert werden dürfe. Maßgeblich sei, dass der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Anlage wünschte. Eine einheitliche (Werk-)Lieferung sei aber erst ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhalte – dies sei erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Anlage an das Stromnetz der Fall. Im vorliegenden Fall war die gesamte Leistung also erst 2023 erbracht worden, sodass die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar war.