Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen und Ratenzahlung

Wer eine bestehende Wohnimmobilie durch bestimmte energetische Maßnahmen (z.B. neue Heizung, Wärmedämmung) aufrüstet, kann über drei Jahre verteilt eine Steuerermäßigung von insgesamt 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 € pro Objekt) in Anspruch nehmen. Diese Entlastung wird auf drei Veranlagungszeiträume verteilt (7 %, 7 %, 6 %).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Steuerermäßigung erst geltend gemacht werden kann, wenn die Montage abgeschlossen und der gesamte Rechnungsbetrag vollständig unbar bezahlt ist. Teilzahlungen bzw. Ratenzahlungen führen nicht dazu, dass bereits vor Abschluss der vollständigen Zahlung ein anteiliger Steuerbonus gewährt wird. Wer die Rechnung über mehrere Jahre abstottert, kann die Ermäßigung also erst nach der letzten Rate in Anspruch nehmen.