Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken

Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass ein anderer Kaufpreis verlangt wird als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.

A ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH. B, der Lebensgefährte von A, verkaufte der GmbH am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1,1 Mio. €. Mit Bescheid vom 30.06.2011 setzte das Finanzamt (FA) gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das FA einen Schenkungsteuerbescheid, der ebenfalls bestandskräftig wurde. Hierbei nahm das FA an, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 € habe und daher der darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das FA ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis über 480.000 € hinausging, wurde er doppelt steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung berücksichtigt und gleichzeitig der Grunderwerbsteuer unterworfen. Es handelt sich aber um ein und denselben Sachverhalt, der nur einmal hätte besteuert werden dürfen. Der unangemessene Teil des Kaufpreises kann nicht zugleich Gegenleistung und Schenkung sein.