Besteuerungsregeln von ETFs im Überblick

Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.  Die Besteuerung von ETFs ist mittlerweile recht unkompliziert und wird von den depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind, übernommen. Sie führen die sogenannte Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer selbständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer – je nach Bundesland. Die Steuerlast liegt somit zwischen 26,38 % bis 28 %. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert.

Hinweis:
Oft kommen die Abzugsteuern erst gar nicht zum Tragen, denn der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person und Jahr belässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei.
Der automatische Steuereinbehalt durch die depotführende Bank kann durch einen Freistellungsauftrag verhindert werden.
Die Besteuerung von Aktien-ETFs erfolgt nur ausschnittsweise, denn je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert:
  • Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei.
  • Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert.
  • Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 % des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilienfondssogar 80 %.
Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung.
Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es ebenfalls keine Teilfreistellung.
Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt.
Alljährlich werden Vorabsteuern erhoben. Wird der Fonds verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden.
Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungsteuer dann die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz wird besteuert.
Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt.