Veräußerungsgeschäfte: Versteuerung einer privaten Vermögensverwaltung

Das Finanzgericht München befasste sich mit der Frage, ob häufige Devisentermingeschäfte zur Gewerblichkeit führen.

Der Steuerpflichtige führte zahlreiche hochvolumige Termingeschäfte durch. Das Finanzamt wertete das als gewerblichen Handel. Das Gericht sah das anders:

  • Auch größere und häufigere Transaktionen können noch Teil der privaten Vermögensverwaltung sein.

  • Entscheidend ist, dass kein nachhaltiges, unternehmerisches Handeln erkennbar ist.

  • Eine Gewinnerzielungsabsicht allein begründet keine Gewerblichkeit.

Fazit: Die Entscheidung schafft Klarheit – selbst aktive Privatanleger geraten nicht automatisch in die Gewerbesteuerpflicht.