Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Bereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen.
Der Gesetzgeber hat das sogenannte Werbungskostenabzugsverbot eingeführt, um die steuerliche Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer zu sichern und zu vereinfachen.
Stattdessen dürfen Anleger lediglich den Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 € (bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung) geltend machen.
Ein Anleger hatte gegen diese Regelung Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Er argumentierte, dass durch das Abzugsverbot seine tatsächliche Leistungsfähigkeit nicht korrekt abgebildet werde – insbesondere, wenn hohe Werbungskosten wie Depotgebühren oder Kreditkosten anfielen.

Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an.
Es erklärte, dass das Werbungskostenabzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstoße.
Zwar greife die Regelung in die Besteuerungsgleichheit ein, doch liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor:
Der Gesetzgeber habe ein systematisches, pauschaliertes Besteuerungsverfahren mit Abgeltungswirkung geschaffen, das auch der Vereinfachung und Verfahrensökonomie diene.
Die Verfassungsrichter betonten, dass der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts einen weiten Gestaltungsspielraum habe, insbesondere dann, wenn das Steueraufkommen gesichert und die Verwaltung entlastet werden solle.

Hinweis:
Kapitalanleger können ihre tatsächlichen Werbungskosten weiterhin nicht abziehen.
Lediglich der Pauschbetrag kann genutzt werden – eine Rückkehr zur früheren Regelung ist politisch derzeit nicht absehbar.