Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert.

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert für Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Mit dem BEG IV wurde zudem der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € erhöht. Auch der Grenzbetrag in § 25a Umsatzsteuergesetz steigt von 500 € auf 750 €.

Diese Änderungen sollen vor allem zur Entlastung der Unternehmen beitragen und bürokratische Hürden abbauen.

Ein weiterer Punkt betrifft die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen: Sie wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt. Das gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Damit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden.

Für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierunternehmen greift diese Regelung allerdings erst ab 01.01.2026. Ausnahmen bestehen zudem für steuerlich relevante Rechnungen (z. B. für Vorsteuerberichtigungen im Immobilienbereich), deren Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt. Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.

Neu geregelt wurde auch der Steuerausweis in Gutschriften: Umsatzsteuer kann nun auch dann geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben – sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.

Hinweis: Die Änderungen entlasten Unternehmen durch höhere Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen, verschärfen aber zugleich den Missbrauchsschutz beim Steuerausweis in Gutschriften.