Gewerbesteuer: Erhebungszeitraum bei Erwerb eines Grundstücks

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich Grundstücke vermietet und verwaltet, kann es die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes während des gesamten Erhebungszeitraums die alleinige Tätigkeit darstellt. Im Streitfall hatte eine GmbH kurz vor Jahresende 2018 Grundstücke erworben, deren Nutzen und Lasten jedoch erst Mitte 2019 auf sie übergingen. Sie verkaufte die Grundstücke kurz darauf wieder. Zum 31.12.2019 aktivierte sie die Grundstücke erstmals im Anlagevermögen und beantragte die erweiterte Kürzung.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) lehnte den Antrag ab: Für die erweiterte Kürzung muss die begünstigte Tätigkeit im gesamten Erhebungszeitraum ausgeübt werden. Eine unschädliche grundbesitzlose Zeit kann zwar vorliegen, wenn es lediglich zu einer Umschichtung im vorhandenen Grundbesitzbestand kommt. Im Streitfall begann das Unternehmen aber erst 2019 mit der Grundbesitzverwaltung, nachdem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück übergegangen war. Da vor dem Eigentumserwerb keine Grundstücksverwaltung bestand, lag keine durchgehende Verwaltung des Grundbesitzes im gesamten Erhebungszeitraum vor.

Hinweis: Die erweiterte Kürzung greift nur, wenn im gesamten Jahr fast ausschließlich eigenes Grundeigentum verwaltet und genutzt wird. Eine Unterbrechung oder ein verspäteter Eigentumsübergang kann dazu führen, dass die Voraussetzungen im betreffenden Jahr nicht erfüllt sind.