Hotel-Steuersätze auf dem Prüfstand: Frühstück und Wellness bald teurer?
Seit Jahren wird in Deutschland zwischen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Übernachtungsleistungen und Zusatzleistungen in Hotels unterschieden. Während die reine Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, werden Leistungen wie Frühstück, Wellness oder Parkplatz regelmäßig mit dem Regelsteuersatz besteuert. Diese Aufteilung steht nun erneut auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Ausgangspunkt ist ein Vorabentscheidungsersuchen, in dem geprüft wird, ob die deutsche Praxis mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Generalanwältin beim EuGH hat in ihren Schlussanträgen ausgeführt, dass die getrennte Besteuerung von Übernachtung und Nebenleistungen unionsrechtlich zulässig sei. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei Frühstück, Wellnessangeboten oder ähnlichen Zusatzleistungen um eigenständige Leistungen, die nicht zwingend das steuerliche Schicksal der Übernachtung teilen müssen.
Entscheidend sei, ob aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers mehrere selbstständige Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Gesamtleistung. Bei Hotelübernachtungen sei regelmäßig davon auszugehen, dass Zusatzleistungen gesondert gebucht und genutzt werden könnten. Dies spreche für eine getrennte umsatzsteuerliche Behandlung.
Sollte der EuGH dieser Einschätzung folgen, bleibt es bei der bisherigen Praxis. Für Hoteliers bedeutet dies, dass Frühstücks- und Wellnessleistungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind. Eine steuerliche Entlastung für Gäste wäre damit nicht verbunden.
Die endgültige Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten, dürfte aber erhebliche Auswirkungen auf die Preisgestaltung im Hotelgewerbe haben.