Kartellschaden: Vergleichszahlungen künftig umsatzsteuerfrei
Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Klarstellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Kartellschadenersatz getroffen. Die Regelung basiert auf Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und wird durch eine Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF stuft Zahlungen, die der Schädiger zur Begleichung von Kartellschäden an den Geschädigten leistet, als echten Schadenersatz ein. Dementsprechend sind diese Zahlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
Um dies umzusetzen, wurde der UStAE in Abschnitt 1.3 Abs. 9 wie folgt ergänzt: Nach Nr. 3 wird eine neue Nr. 4 eingefügt, die explizit klarstellt, dass Zahlungen von Vergleichsbeträgen zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadenersatz) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind, profitieren auch laufende Verfahren von dieser Klarstellung.
Für Zahlungen, die vor dem 01.01.2025 erfolgen, gilt eine Übergangsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn die Parteien einvernehmlich von einer Entgeltminderung im Sinne des § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgehen, sofern die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.
Hinweis: Die Einstufung als echter Schadenersatz erleichtert sowohl für geschädigte Unternehmen als auch für die Schädiger die steuerliche Einordnung und schafft mehr Rechtssicherheit.