Mehrwertsteuer im Fokus: EuGH klärt Fragen zum Direktanspruch
In einem Fall aus Polen verlangte ein Unternehmer die Rückzahlung der Mehrwertsteuer, die er an einen Leistungserbringer gezahlt hatte.
Dieser wiederum hatte die Steuer an das Finanzamt abgeführt – allerdings zu Unrecht, da die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterlag.
Da eine Rückzahlung vom Leistungserbringer nicht mehr möglich war, wollte der Unternehmer das Geld direkt vom Finanzamt zurückhaben.
Der EuGH entschied, dass ein solcher Direktanspruch grundsätzlich möglich ist, sofern eine Rückforderung beim Leistenden nicht durchsetzbar oder unzumutbar ist.
Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger tatsächlich einen finanziellen Nachteil erlitten hat und eine doppelte Bereicherung ausgeschlossen ist.
Hinweis:
Das Urteil stärkt die Rechte von Unternehmen im Fall fehlerhafter Umsatzbesteuerung.
Es bietet eine wichtige Ergänzung zum nationalen Recht, wenn die Erstattung über den regulären Weg nicht möglich ist.