Steuerberatungskosten bei Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehen, nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig sind.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Anteile an einer GmbH veräußert. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ließ er sich steuerlich beraten und machte die hierfür angefallenen Kosten als Veräußerungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Steuerberatungskosten, die lediglich der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage dienen, stehen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung selbst. Sie seien daher nicht den Veräußerungskosten, sondern den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG steuerpflichtig ist. Maßgeblich ist allein, dass die Kosten nicht unmittelbar durch den Verkaufsvorgang veranlasst wurden, sondern der steuerlichen Einordnung und Berechnung dienten.