Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Das BMF stellt klar, dass formelle Mängel beim Nachweis nicht automatisch zur Versagung der Steuerbefreiungführen. Entscheidend ist, ob sich die tatsächliche Ausfuhr eindeutig und zweifelsfrei feststellen lässt und ob der Unternehmer redlich gehandelt hat.

Kann eine Bestätigung durch die Zollstelle nicht erfolgen – etwa bei Ausfuhren über das Auswärtige Amt, durch Transportmittel der Bundeswehr oder im Reiseverkehr innerhalb von Flughafensicherheits- und Transitbereichen – können auch andere Nachweise akzeptiert werden.

Zu den zulässigen Ersatzbelegen zählen unter anderem:

  • Bescheinigungen deutscher Behörden

  • Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen

  • spezielle Transportdokumente wie Militärfrachtbriefe

Nicht ausreichend sind dagegen bloße Zahlungsnachweise oder Rechnungen.

Bei fremdsprachigen Dokumenten ist grundsätzlich eine amtlich anerkannte Übersetzung erforderlich. Auf eine Übersetzung kann verzichtet werden, wenn es sich um englischsprachige Belege aus Drittländern handelt.

Übergangsregelung: Für Umsätze vor dem 01.01.2026 werden geeignete alternative Belege akzeptiert, wenn die formellen Nachweise unmöglich oder unzumutbar sind.

Fazit: Die neuen Vorgaben sorgen dafür, dass die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen rechtssicher und praxistauglich gewährt wird – gleichzeitig wird Missbrauch ausgeschlossen.