Vermittlung im Netz: Wann bleibt die Online-Provision umsatzsteuerfrei?
Digitale Vermittlungsleistungen nehmen im Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle ein. Dabei stellt sich häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Vermittlungsleistungen umsatzsteuerfrei erbracht werden können. Das Finanzgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Online-Plattform Kunden an Leistungserbringer vermittelte und hierfür eine Provision erhielt, ohne dass der Endkunde von der Einschaltung des Vermittlers Kenntnis hatte.
Im Streitfall betrieb der Kläger eine Internetplattform, über die Kunden Dienstleistungen buchen konnten. Die Plattform stellte den Kontakt zwischen Kunde und Leistungserbringer her und erhielt hierfür eine Vergütung. Der Kunde selbst nahm die Vermittlungsleistung nicht bewusst wahr, da der Buchungsprozess vollständig digital und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Vermittlung erfolgte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine steuerfreie Vermittlungsleistung vorliege, da der Kunde die Vermittlung nicht erkenne.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Maßgeblich für die Steuerfreiheit einer Vermittlungsleistung sei nicht, ob der Kunde subjektiv Kenntnis von der Vermittlung habe, sondern ob objektiv eine Vermittlung zwischen zwei Parteien vorliege. Eine steuerfreie Vermittlungsleistung setze voraus, dass der Vermittler eine selbstständige Tätigkeit ausübe, die darauf gerichtet sei, Vertragsabschlüsse zwischen Dritten herbeizuführen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.
Unerheblich sei, ob der Kunde die Vermittlungsleistung wahrnehme oder ob sie im Hintergrund erfolge. Auch digitale und automatisierte Prozesse könnten eine steuerfreie Vermittlung darstellen, sofern der Vermittler aktiv an der Herbeiführung des Vertragsabschlusses beteiligt sei.
Das Urteil stärkt digitale Geschäftsmodelle und Online-Plattformen. Vermittlungsleistungen können auch dann steuerfrei sein, wenn sie vollständig digital erfolgen und für den Endkunden nicht transparent erkennbar sind.