Wärmeabgaben aus Biogasanlagen: Marktwert statt Energieanteil

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich jüngst mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben aus Biogasanlagen befasst.
Im konkreten Fall hatte ein Betreiber einer Biogasanlage einem Dritten unentgeltlich Wärme zur Verfügung gestellt.
Das zuständige Finanzamt hatte hierfür Umsatzsteuer angesetzt – basierend auf dem vollen Marktwert der gelieferten Wärme.
Der Anlagenbetreiber war hingegen der Ansicht, dass lediglich der Energieanteil der Wärme als Bemessungsgrundlage hätte angesetzt werden dürfen.
Das FG folgte der Argumentation des Finanzamts und stellte klar:
Wird Wärme unentgeltlich abgegeben, ist für die Umsatzbesteuerung der vollständige Marktpreis dieser Leistung anzusetzen – unabhängig davon, ob sie vollständig oder nur teilweise aus energetisch nutzbarer Abwärme besteht.
Der energetisch verwertbare Anteil sei für die Besteuerung unerheblich.
Entscheidend sei allein, was die bereitgestellte Leistung auf dem Markt wert sei.

Hinweis:
Betreiber von Biogasanlagen, die Wärme unentgeltlich weitergeben, müssen sich auf steuerliche Konsequenzen einstellen.
Eine interne Nutzung (z. B. Beheizung angrenzender Gebäude) kann ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sein – je nach Konstellation.