Wann muss der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft haften?

Ein Geschäftsführer kann für Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft haften, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt – etwa, wenn er Steuern nicht rechtzeitig zahlt und das Geld stattdessen für andere Verbindlichkeiten verwendet. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies bei einer GmbH und deren Geschäftsführerin der Fall war.

Die X-GmbH (Steuerschuldnerin) wurde 2006 gegründet. Geschäftsführerin war die Antragstellerin, die zugleich geschäftsführende Gesellschafterin zweier weiterer Gesellschaften (A-GbR und Z-GmbH) war. Ab 2013 kam es zu Verrechnungen zwischen diesen Gesellschaften, während für die X-GmbH Umsatzsteuer (2013) und Körperschaftsteuer (2020) nicht rechtzeitig gezahlt wurden. Das Finanzamt (FA) nahm die Antragstellerin in Haftung.

Das FG setzte den Haftungsbescheid aus. Es gebe erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen habe. Nach diesem Grundsatz müssen bei unzureichenden Zahlungsmitteln alle Gläubiger gleichbehandelt werden. Da die Antragstellerin den Fiskus nicht nachweislich benachteiligte, bestand für das FG keine eindeutige Pflichtverletzung.