Unbewusster Fehler: Vergessene Aufwendungen in der Steuererklärung
Wer seine Steuererklärung abgibt, ist verpflichtet, alle relevanten Angaben vollständig und richtig zu machen – dazu gehören auch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
Vergisst ein Steuerzahler bestimmte Aufwendungen – etwa Krankheitskosten oder Spenden – kann dies steuerlich zum Nachteil führen.
Denn eine nachträgliche Berücksichtigung ist nicht automatisch möglich.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz musste kürzlich entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger vergessene Krankheitskosten im Einspruchsverfahren nachträglich geltend machen konnte.
Er hatte seine Steuererklärung selbst erstellt und die Belege zwar gesammelt, aber die entsprechenden Beträge nicht eingetragen.
Das Finanzamt hatte einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Erst nach dem Einspruch wollte der Steuerzahler die Aufwendungen nachreichen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.
Das FG gab dem Finanzamt Recht:
Der Steuerzahler habe seine Erklärung freiwillig abgegeben und damit auf eigenes Risiko gehandelt.
Wenn er bestimmte Aufwendungen vergesse, sei das kein „offenbarer Fehler“, der zu einer Korrektur des Bescheids führe.
Ein Fehler im Sinne der Abgabenordnung liege nur vor, wenn ein mechanisches Versehen (z. B. Rechenfehler, Zahlendreher) unterlaufen sei – nicht aber bei unvollständigen Angaben.
Hinweis:
Steuerzahler sollten ihre Erklärung vor Abgabe sorgfältig prüfen und ggf. professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Ein Einspruch allein reicht nicht, um vergessene Angaben später „nachzuschieben“.