Arbeitszimmer: Wann Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Umzugskosten, die allein für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers anfallen, nicht beruflich veranlasst sind.
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer in eine größere Wohnung gezogen, um dort ein separates Arbeitszimmer nutzen zu können. Die Kosten für den Umzug wollte er als Werbungskosten geltend machen. Das Gericht wies die Klage ab: Solche Aufwendungen seien privat veranlasst, auch wenn die berufliche Tätigkeit durch das Arbeitszimmer erleichtert werde.
Fazit: Umzugskosten sind nur dann Werbungskosten, wenn der Umzug unmittelbar durch den Beruf veranlasst ist, z. B. bei Versetzungen oder Wechsel des Arbeitsortes.