Gesamtschuldnerische Haftung des Leistungsempfängers

Wie weit kann ein Unternehmen für die Steuerlast anderer haftbar gemacht werden, wenn es wissentlich oder fahrlässig an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt ist?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass solche Unternehmen nicht nur das Vorsteuerabzugsrecht verlieren, sondern auch gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten nicht abgeführte Mehrwertsteuer haften können. Damit stärkt der EuGH die nationalen Finanzverwaltungen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

Im konkreten Fall bezog eine tschechische Gesellschaft Kraftstoff von einem Lieferanten, dessen gesamte Lieferkette in eine Steuerhinterziehung verwickelt war. Die Finanzverwaltung verweigerte dem Lieferanten den Vorsteuerabzug und forderte die Steuer nach. Als der Lieferant nicht zahlte, nahm die Behörde den Leistungsempfänger gesamtschuldnerisch in Haftung.

Der EuGH bestätigte: Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, den Empfänger einer Lieferung gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten geschuldete Steuer heranzuziehen. Diese Maßnahme ist verhältnismäßig, da sie der Bekämpfung von Steuerbetrug und der Sicherstellung einer effektiven Steuererhebung dient.

Hinweis: Unternehmen, die in internationale Lieferketten eingebunden sind, sollten Lieferanten sorgfältig prüfen und Dokumentationen zu allen Transaktionen bereithalten. Eine Beteiligung an betrügerischen Umsatzsteuerstrukturen kann gravierende finanzielle Folgen haben.